Weiterempfehlungsfunktion ist rechtswidrig

Händler haften für Spam

27. Januar 2016, 15:41 Uhr | Timo Scheibe

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

E-Mails sind unzumutbare Belästigung

Da die E-Mails die Produktnamen sowie auf die Produktangebotsseite des Händlers verlinken, werteten beide Gerichte die Weiterempfehlungsmails als Werbung. Sie würden eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wie es im Hammer Urteil heißt. Gleichzeitig werde auch durch das Aufrufen des Links der Shop-Betreiber als werbender Anbieter sichtbar. Mit der gleichen Erklärung hatte erst vor kurzem der Bundesgerichtshof die Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG und somit als wettbewerbswidrig eingestuft.

Für Händler bergen die Urteile ein weiteres Abmahnrisiko. Aufgrund der immer wieder wechselnden Rechtslage durch Gesetzgebung und Rechtsprechung sind Betreiber von Online-Shops – auch auf Plattformen wie Amazon und eBay – angehalten, in regelmäßigen Abständen ihren Auftritt zu kontrollieren.


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