Man brauche bei Amazon nicht lange zu suchen, um in Artikelbeschreibungen gewerblicher Verkäufer unzulässige Zusätze ausfindig zu machen, so das Fazit der IT-Recht-Kanzlei.
In erster Linie geht es hierbei um Aussagen – zumeist platziert in der Beschreibung unter dem Punkt »Rechtliche Hinweise« - in Bezug auf die Eigenschaft als Privatverkäufer, Ausschluss der (Mängel)Haftung, zum Lieferumfang oder um Werbung mit Garantien.
Vermutlich stammen die Aussagen mit Bezug zu Privatverkäufen und Ausschluss der (Mängel)Haftung daher, dass die nunmehr von gewerblichen Verkäufer genutzten Artikelbeschreibungen zunächst von privaten Verkäufern erstellt worden sind.
Es handelt sich dabei um Aussagen wie:
»Privatverkauf, keine Gewährleistung«
»Verkauf von privat, keine Haftung«
»Privatverkauf«
»Verpackung beschädigt, daher Lieferung ohne Verpackung«
»B-Ware, 1 Jahr Gewährleistung«
»Selbstverständlich mit voller Herstellergarantie«
Rechtsanwalt Amereller warnt: »Solche Aussagen sind, werden sie von einem gewerblichen Verkäufer verwendet, klar wettbewerbswidrig und abmahnbar.« Er findet es verwunderlich, dass es sich in vielen Fällen sogar um (auch) von Amazon selbst verkaufte Artikel handelt und vermutet: »Anscheinend prüft auch Amazon selbst nicht die Artikelbeschreibungen, bei denen Amazon selbst als Verkäufer der Ware auftritt.«