Die Spezialisten der IT-Recht-Kanzlei kommen deshalb zu dem Schluss: »Es besteht bezüglich der Artikelbeschreibungen ein nicht zu unterschätzendes Risiko, wegen dort enthaltener Altlasten wettbewerbs- oder markenrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Eine Haftung auf Unterlassung (und damit die Grundvoraussetzung für eine berechtigte Abmahnung) besteht im Wettbewerbs- und Markenrecht verschuldensunabhängig.«
Auch wenn der betroffene Verkäufer gar nichts von der abmahnbaren Altlast in der Artikelbeschreibung, der er sich angehängt hat wusste, haftet er in dieser Hinsicht dafür. Dies gilt auch dann, wenn die Beschreibung im Zeitpunkt des Anhängens nicht angreifbar war, später aber von einem dritten Verkäufer angepasst wurde und abmahnbare Inhalte aufweist.
Amazon-Verkäufer sollten daher regelmäßig einen Blick auf die Artikelbeschreibungen haben, die sie für Ihre Verkäufe nutzen.