Zunächst müssen Händlern die neuen Etiketten von den Lieferanten (Herstellern beziehungsweise Importeuren) bereitgestellt werden, und zwar sowohl in physischer als auch in elektronischer Form.
Dies hat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a in einem Zeitraum von 4 Monaten ab dem jeweiligen Startdatum (also ab dem 01.11.2020 beziehungsweise ab dem 01.05.2020 für Lichtquellen) zu erfolgen.
Erhalten Händler die neuen Etiketten nicht auf eigene Initiative vom Lieferanten, hat er diese auf Aufforderung der Händler verfügbar zu machen.
Händler haben gemäß Art. 11 Abs. 13 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1369 die neuen Etiketten gegen die alten innerhalb von 14 Tagen ab dem jeweiligen Umstellungsdatum (01.03.2021 beziehungsweise für Lichtquellen der 01.09.2021) auszutauschen. Die Austauschpflicht gilt sowohl in Geschäften als auch online.
Dies bedeutet: Bis zum 15.03.2021 beziehungsweise bei Lichtquellen bis zum 15.09.2021 müssen Händler in allen Online-Verkaufsangeboten die elektronisch hinterlegten Etiketten gegen die neuen austauschen sowie auf allen physisch ausgestellten Geräten die gedruckten Etiketten gegen die neuen austauschen.
In Fällen, in denen ein Lieferant seine Tätigkeit vor dem Umstellungsdatum eingestellt hat und daher keine neuen Etiketten ausstellt, dürfen Händler die betroffenen Geräte bis zu 9 Monaten nach dem Umstellungsdatum (also bis zum 01.12.2020 beziehungsweise bei Lichtquellen bis zum 01.05.2021) mit der alten Kennzeichnung weiter vertreiben, Art. 11 Abs. 13 lit. b Ziffer i).
Gleiches gilt, wenn Modelle, die der Lieferant vor dem Viermonatszeitraum (s.o.) in den Verkehr gebracht hat, für das neue Labelling eine abweichende Modellprüfung benötigen. Hier ist der Lieferant von einer Bereitstellung neuer Label zum Startdatum befreit und Händler dürfen die Geräte mit den alten Labels bis zu 9 Monaten nach dem Umstellungsdatum (also bis zum 01.12.2021 beziehungsweise bei Lichtquellen bis zum 01.05.2022) weiter vertreiben, Art. 11 Abs. 13 lit. b Ziffer ii).