Die Energieeffizienzetiketten sind nur in Angeboten darzustellen, also solchen Darstellungen, bei denen der Verbraucher über alle maßgeblichen Produkteigenschaften und den Preis so informiert wird, dass er das Geschäft ohne Weiteres abschließen könnte. Im Internet erfüllen den Angebotscharakter grundsätzlich Produktdetailseiten.
In der bloßen Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte sind dahingegen nach geltendem Recht nur die folgenden Informationen darzustellen:
die Effizienzklasse des Produktes
die Skala der Effizienzklassen gemäß dem Etikett
Die Effizienzkennzeichnung in der bloßen Werbung müssen Händler ebenfalls innerhalb von 14 Tagen ab dem Stichtag des Umstellungsdatums (also bis spätestens zum 15.03.2021 beziehungsweise für Lichtquellen zum 15.09.2020) abändern und an den neuen Effizienzrahmen anpassen.
Die Darstellung der neuen Label (beziehungsweise in der Werbung die Darstellung der Skalenwerte) ist on- und offline erst ab dem jeweiligen Umstellungsdatum (01.03.2021 beziehungsweise für Lichtquellen 01.09.2021) erlaubt.
Davor ist es Händlern verboten, die neuen Label darzustellen, Art. 11 Abs. 13 lit. c Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369.