Leitfaden der IT Recht-Kanzlei

Online-Handel: Streitfall Rücksendekosten

16. April 2013, 11:50 Uhr | Michaela Wurm

Wer bezahlt den Versand, wenn der online gekaufte Artikel zurückgeschickt wird? Ein Leitfaden der IT Recht-Kanzlei informiert über Hin- und Rücksendekosten bei Widerruf.

Streitigkeiten um die Versandkosten sind zwischen Reseller und Kunden im Online-Handel an der Tagesordnung. Nahezu täglich erreichen die IT-Recht Kanzlei Anfragen von Mandanten wegen Streitigkeiten mit Kunden bezüglich der Tragung von Versandkosten nach einem Fernabsatzwiderruf. Deshalb hat die Münchner Kanzlei einen praktischen Leitfaden zum Thema »Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf« erstellt.

Hinsendekosten

Hinsendekosten sind die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher. Seit der Entscheidung des EuGH vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) besteht Klarheit dahingehend, dass die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen sind.

Erfasst von den Hinsendekosten sind auch Zuschläge zu den reinen Versandkosten des Hinversands, etwa Zuschläge für Services wie Express oder Nachnahme. Widerruft der Verbraucher also einen Fernabsatzvertrag, bei dem er sich die Ware via Expresssendung hat zusenden lassen, muss der Unternehmer dem Verbraucher auch den Expresszuschlag zurückerstatten, und nicht lediglich die Standardinlandsversandkosten. Das gilt auch für den bei einer Nachnahmesendung fälligen Aufschlag. Zwar handelt es sich bei dem Nachnahmeaufpreis streng betrachtet nicht um Kosten des Versands, sondern um Kosten der Zahlungsmethode. Dennoch ist der Unternehmer nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei gut beraten, auch die Nachnahmekosten zu erstatten. Ein dahingehender Anspruch des widerrufenden Verbrauchers besteht bei richtlinienkonformer Auslegung der §§312d, 355, 346 f. BGB, urteilte das AG Köpenick (Az. 6C 369/09)

Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn der Verbraucher die lagernde Nachnahmesendung nicht abholt oder deren Annahme verweigert. In diesem Verhalten wird jeweils eine konludente Widerrufserklärung des Verbrauchers zu erblicken sein. Auch in diesen für den Unternehmer äußerst ärgerlichen Fällen steht ihm gegen den Verbraucher kein Anspruch auf Erstattung der Nachnahmegebühren zu. Denn hätte der Verbraucher die Sendung abgeholt bzw. angenommen und danach widerrufen, müsste der Unternehmer diese Kosten ja auch erstatten.

(Titelbild: Ewe Degiampietro - fotolia.com)


  1. Online-Handel: Streitfall Rücksendekosten
  2. Problemfall Teilwiderruf
  3. Beispiele zu den Hinsendekosten:
  4. Rücksendekosten
  5. Keine Addition der Einzelpreise
  6. Beispiel zu den Rücksendekosten
  7. Sonderfall »zusammengehörende Artikel«
  8. Versandmodalitäten dürfen nicht vorgeschrieben werden
  9. Verbraucher muss Retourenaufkleber nicht nutzen
  10. Frist für die Rückerstattung der Versandkosten

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Matchmaker+