Die IT-Recht Kanzlei erreichen zudem häufig Anfragen ihrer Mandanten, ob es möglich ist, dem Verbraucher verbindlich vorzuschreiben, welchen Versanddienstleister bzw. welche Versandart er für seine Rücksendung zu nutzen hat. Das wird von den Anwälten verneint. Der Verbraucher ist bei der Rücksendung paketversandfähiger Waren frei, sowohl hinsichtlich der Wahl des Versandunternehmens als auch hinsichtlich der dortigen Produktauswahl. Unternehmer können dem Verbraucher damit nicht etwa vorschreiben, für den Rückversand ausschließlich die Dienste von Hermes zu nutzen, weil dies günstiger kommt als ein Versand über DHL. Der Verbraucher muss den Dienstleister selbst wählen können, schon wegen der unterschiedlichen Filialdichten und Öffnungszeiten.
Erst Recht können Unternehmer nicht festlegen, welches Versandprodukt der Verbraucher zu nutzen hat. Auch wenn der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung trägt, kann er ihn nicht dazu verpflichten, etwa unversicherten Versand zu wählen anstelle eines Paketversands mit Einlieferungsbeleg und Versicherung gegen Beschädigung oder Untergang. Dies folgt schon aus dem legitimen Interesse des Verbrauchers daran, einen Beleg für die Erfüllung seiner Rücksendepflicht, also über die Einlieferung der Ware beim Frachtführer zu erhalten. Zwar trägt zwingend der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung kraft Gesetzes. Kommt die Retoure aber beim Unternehmer nicht an, muss der Verbraucher nachweisen können, dass er diese dem Frachtführer übergeben hat. Dies gelingt ihm an elegantesten durch einen entsprechenden Einlieferungsbeleg, der bei unversichertem Versand in aller Regel nicht existiert.