Ein Verbraucher kauft einen PC-Monitor zu 110 Euro, einen Drucker zu 39,95 Euro und eine Tastatur zu 19,95 Euro. Die Tragung der Rücksendekosten wurde ihm vertraglich auferlegt, es liegt keine Falschlieferung vor und die Artikel sind bereits bezahlt worden.
Variante 1: Der Verbraucher sendet den PC-Monitor (110 Euro) zurück.
Der Unternehmer hat die Rücksendekosten zu tragen, da Preis der Sache 40 Euro übersteigt.
Variante 2: Der Verbraucher sendet den Drucker zurück (39,95 Euro) zurück. Der Verbraucher hat die Rücksendekosten zu tragen, da Preis der Sache 40 Euro nicht übersteigt.
Variante 3: Der Verbraucher sendet Drucker (39,95 Euro) und Tastatur (19,95 Euro) zusammen zurück. Der Verbraucher hat die Rücksendekosten zu tragen. Zwar übersteigen die Preise beider Artikel addiert die Grenze von 40 Euro, jedoch beträgt keiner der Einzelpreise mehr als 40 Euro. Eine Addition der einzelnen Artikelpreise darf u.E. grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
Variante 4: Der Verbraucher sendet PC-Monitor (110 Euro) und den Drucker (39,95 Euro) zusammen zurück. Die Rücksendekosten sind vom Unternehmer zu tragen.
Sonderfall: Sofern sich in der Variante 4 die Rücksendekosten wegen der Rücksendung des Druckers erhöhen (etwa weil durch den gemeinsamen Versand mit dem PC-Monitor eine Gewichtsgrenze des Frachtführers überschritten wird), sind die Rücksendekosten zu teilen. Angenommen, der PC-Monitor kann einzeln für acht Euro transportiert werden, zusammen mit dem Drucker fallen für den Transport jedoch 12 Euro an. In diesem Fall hat der Unternehmer acht Euro an Rücksendekosten zu tragen, der Verbraucher muss die vier Euro berappen, um die der Drucker die Rücksendekosten erhöht hat.