Sofern der Unternehmer Hinsendekosten oder vom Verbraucher vorgeschossene Rücksendekosten zu erstatten hat, sollte er die Erstattung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers bzw. der Rücksendung bei ihm vornehmen. Andernfalls gerät er mit der Leistung nach §§ 357 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 286 Absatz 3 BGB ohne vorherige Mahnung des Verbrauchers in Schuldnerverzug.
Die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber voraussichtlich im Jahr 2013 wird hinsichtlich der Versandkostenregelungen beim Widerruf für einige Erleichterung sorgen. So ist künftig mit der 40 Euro-Regelung eine der größten Problem- und Angriffspunkte künftig vom Tisch. Auch bezüglich der Hinsendekosten werden sich Änderungen ergeben. Informationen darüber sowie den vollständigen Leitfaden Thema »Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf« gibt es auf der Seite der IT-Recht Kanzlei unter: www.it-recht-kanzlei.de.
Der Autor Nicolai Amereller ist Rechtsanwalt in der IT-Recht Kanzlei in München. Ansprechpartner dort ist außerdem Rechtsanwalt Max-Lion Keller.