Logische Konsequenz von dieser Freiheit des Verbrauchers ist, dass ein der Bestellung beigelegter Retourenaufkleber nicht genutzt werden muss, da dieser Versanddienstleister und -produkt festlegt. Unternehmer sollten bei dieser Methode darauf achten, dass beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, dass sein Widerrufsrecht davon abhängt, dass er den Retourenaufkleber nutzt, da andernfalls ein Wettbewerbsverstoß droht. Die IT-Recht Kanzlei rät deshalb: Die Nutzung des Retourenscheins sollte daher immer als entsprechende Bitte formuliert sein, im Idealfall kombiniert mit dem Hinweis, dass das gesetzliche Widerrufsrecht in keinster Weise von der Nutzung des Retourenscheins abhängt.
Häufige Streitpunkte sind der unfreie Rückversand mit seinen erheblichen Aufschlägen zum üblichen Porto sowie der Rückversand als Nachnahmesendung. Nach überwiegender Meinung steht dem widerrufenden Verbraucher auch das Recht zur unfreien Rücksendung bzw. Rücksendung als Nachnahmesendung zu. Dies bedeutet, dass Unternehmer sowohl unfreie Rücksendungen als auch Nachnahmesendungen annehmen sollten, um weitere Kosten, etwa für einen nochmaligen Versand zu vermeiden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Bestellung ein freigemachter Retourenaufkleber beigefügt war. Unternehmer sollten sich folglich davor hüten, in ihren AGB oder gar der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher die unfreie Rücksendung oder Rücksendung via Nachnahme zu untersagen. Sofern im konkreten Fall die Rücksendekosten dem Verbraucher wirksam auferlegt worden sind (z. B: bei einem Preis der zurückgesendeten Sache, der 40 Euro nicht übersteigt), muss der Verbraucher aber auch für seine teuren Zusatzservices bezahlen. Für den Fall, dass dem Verbraucher die Tragung der Rücksendekosten nicht auferlegt wurde (oder werden konnte), kann dieser vom Unternehmer nach überwiegender Meinung keinen Vorschuss in Höhe der Rücksendekosten verlangen.