Ein weiterer Sonderfall ergibt sich hinsichtlich einer ausnahmsweisen Addition der Einzelpreise mehrerer zurückzusendender Artikel nach aktueller Rechtsprechung des AG Arnsberg. Mit seinem Urteil vom 21.02.2012, Az.: 12 C 33/12 stellte das Amtsgericht klar, dass eine Addition der Einzelpreise nicht per se ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls angestellt werden. Wurden vom Verbraucher Produkte bestellt, die regelmäßig aus mehreren Einzelteilen bestehen und dementsprechend auch regelmäßig als Gesamtheit bestellt werden, wird auch die Gesamtheit als "Sache" im Sinne des § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB anzusehen sein, so dass ausnahmsweise die Summe der Einzelpreise maßgebend ist. Im Fall des AG Arnsberg hatte der Verbraucher beim Unternehmer insgesamt sechs Stühle gekauft, wobei jeder der Stühle knapp unter 30 Euro gekostet hat. Nach seinem Widerruf schickte er alle sechs Stühle an den Unternehmer zurück, der daraufhin die Rückversandkosten vom Erstattungsbetrag in Abzug brachte. Das Gericht sah aus den sechs Stühlen bestehende Sitzgruppe als Gesamtheit an, so dass der Gesamtpreis von knapp 180 Euro maßgebend sei.
Nun lässt sich darüber streiten, in welchen Fällen ein derartiger innerer Zusammenhang der bestellten Artikel zueinander anzunehmen ist. Damit drängt sich die Frage auf, ob Unternehmer nicht besser beraten sind, bei Rücksendung mehrerer Artikel mit einem Gesamtpreis größer 40 Euro pauschal die Rücksendekosten zu ersetzen. Die vom AG Arnsberg geforderte Einzelfallbetrachtung dürfte sie im Ergebnis mehr kosten, als die Tragung der Rücksendekosten.