Die Frage, ob bei der Rücksendung mehrerer Artikel, deren Preise zwar in der Summe den Betrag von 40 Euro übersteigen, nicht jedoch deren Einzelpreise, der Verbraucher mit den Kosten der Rücksendung belastet werden darf ist umstritten. Die IT-Recht Kanzlei kommt zu dem Schluss, das aufgrund des Wortlauts des Gesetzes in § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB („Preis der zurückzusendenden Sache“), also der Formulierung im Singular grundsätzlich keine Addition der Preise mehrerer zurückzusendender Sachen erfolgen kann, um die 40 Euro-Grenze zu knacken. So sieht es auch das Amtsgericht Augsburg im Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12. Nach neuerer Rechtsprechung muss jedoch jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch abweichend von diesem Grundsatz eine Addition der Einzelpreise zuzulassen ist.