Im Vergleich zum ursprünglichen Entscheidungsvorschlag sind folgende wesentliche Neuregelungen aufgenommen worden: Die Telekom darf einem Wettbewerber den Zugang zur "letzten Meile", der Teilnehmeranschlussleitung (TAL), an einem Kabelverzweiger (KVz) - das sind die grauen Kästen am Straßenrand - nicht verweigern bzw. kündigen, wenn der Wettbewerber eine staatliche Förderung, die er für den Breitbandausbau an diesem KVz erhalten hat, ganz oder teilweise zurückzahlen müsste. Zudem ist ein erweiterter Bestandsschutz zugunsten der Wettbewerber vorgesehen. Sie müssen auch dann nicht ohne Weiteres mit einer Rückholung eines bereits von ihnen erschlossenen KVz durch die Telekom rechnen, wenn sich im Einzugsbereich dieses KVz erst anschließend eine parallele Festnetzinfrastruktur etabliert, an die 75 Prozent der Gebäude angeschlossen sind. Ebenso genießen Wettbewerber einen erweiterten Bestandsschutz, wenn sie im Zeitpunkt der endgültigen Regulierungsentscheidung einen KVz zwar noch nicht ausgebaut, dafür aber bereits eine verbindliche Bestellung bei der Telekom abgegeben haben.