funkschau: Rechtsgültigkeit beim Unterzeichnen war letztlich schon immer ein Thema, insbesondere wenn es um neue Technik geht. So wurde bereits zu Zeiten des Faxgeräts darüber diskutiert; auch die Möglichkeit, Dokumente zu scannen oder mit dem Handy zu fotografieren, zog Fragen zur Rechtsgültigkeit nach sich. Wie ist die aktuelle Rechtseinstufung der elektronischen Unterschrift? Gibt es Fälle, in denen eine elektronische Unterschrift auf keinen Fall Gültigkeit hat?
Schmid: Die eIDAS-Verordnung definiert verschiedene Level von Signaturtypen, von der einfachen über die fortgeschrittene bis zur qualifizierten elektronischen Signatur. Per se ungültig ist keiner dieser Typen. Jedoch ist nur die qualifizierte elektronische Signatur einer händischen Unterschrift in rechtlichen Belangen nahezu gleichgestellt – sie muss im Zweifel vor Gericht widerlegt werden.
Thesing: Von der Beweiskraft abgesehen, kann für ein Rechtsgeschäft jede Form der elektronischen Signatur zum Einsatz kommen, sofern keine Schriftform vorgesehen ist. Die Frage ist immer, ob die gesetzliche Schriftform erforderlich ist oder ob deren Anwendung vertraglich vereinbart worden ist, wie geschäftskritisch die jeweiligen Vorgänge sind und ob gegebenenfalls eine Beweisführung vor Gericht notwendig sein könnte.
funkschau: Wie sieht es mit der Rechtsgültigkeit bei Sign aus? Gelten Signaturen damit weltweit, EU-, europaweit oder lediglich länderspezifisch?
Thesing: Unternehmen können nach eIDAS-Verordnung die Vorteile digitaler Signaturen innerhalb der EU nutzen, allerdings wird nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES) bei einem gegenseitigen Rechtsverkehr anerkannt. Eine eIDAS-konform getätigte digitale Unterschrift ist in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gültig. Inzwischen sind digitale Signaturen aber auch in vielen weiteren Ländern rechtlich anerkannt. Maßgeblich ist jeweils das nationale Recht – ein globaler Standard existiert noch nicht.
funkschau: Thema Identifikation des Unterzeichners: Wie kann mit der Lösung gewährleistet werden, dass die Unterschrift tatsächlich vom Unterzeichnenden gesetzt wurde und nicht etwa von einem Kollegen?
Thesing: Bevor die qualifizierte E-Signatur genutzt werden kann, muss der Antragsteller eindeutig identifiziert werden.
Schmid: Hier kommen wir als Trust Service Provider ins Spiel, wovon allerdings der Endnutzer nichts bemerkt. Für die initiale Identifikation haben wir verschiedene Verfahren zur Auswahl: Online-Identifizierung mit Video-Ident, die eID-Funktion des neuen deutschen Personalausweises, das Bank-Identifizierungsverfahren sowie die Identifizierung vor Ort am Point-of-Sale. Bei der Identifikation wird die Identität des Nutzers untrennbar mit einem Legitimationsmittel verbunden: in der Regel ein Smartphone, über das er dann zweifelsfrei seine Identität und seinen Willen zur Signatur bestätigt – über eine TAN, die er entweder per SMS oder App erhält.