Der Einsatz von Analysewerkzeugen, wie beispielsweise dem Trafficlyser TraceView 3Q, ist nur mit Zustimmung der überwachten Personen erlaubt. Ein Einsatz eines Netzanalysewerkzeugs ohne Kenntnisnahme der überwachten Personen verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 des Grundgesetzes. Entsprechende Regelungen sind im Bundesdatenschutzgesetz festgehalten.
Darüber hinaus sind die Paragraphen 202a, 202b und 202c StgB zu beachten (Hacker Tool Paragraph), welche das Vorbereiten einer Straftat mit Geld oder Freiheitsstrafe ahndet. Eine Straftat wir Vorbereitet in dem man Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, oder Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt. sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.)
Die Benutzung von Trafficlyser TraceView 3Q wird damit zwar nicht kriminalisiert aber das Ausspähen von Passwörtern um beispielsweise Daten zu klauen ist strafbar und macht Trafficlyser TraceView 3Q in diesem Falle zu einem so genannten Hackertool.