IT-Strafrecht und Datenschutz – zulässige Überwachung von Mitarbeitern

25. November 2010, 15:24 Uhr | Ralf Ladner

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Genereller Datenabgleich

Ein genereller Datenabgleich ist nach der Neuregelung nur noch sehr eingeschränkt möglich. Er setzt nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls voraus, dass Anhaltspunkte für Straftaten bestehen. Damit ist er etwa dann zulässig, wenn bestimmte Straftaten tatsächlich im Unternehmen erfolgt sind oder wenn auf Grund konkreter Anhalts-punkte mit derartigen Straftaten oder zumindest entsprechenden Risiken zu rechnen ist.

Wenn dies nicht der Fall ist, müssen zumindest branchen- oder unternehmensspezifische Gründe für eine besondere Anfälligkeit oder Risikolage für bestimmte Straftaten bestehen.

Dabei müssen die Ermittlungen allerdings auf das hierfür nötige Maß und Umfeld sowie zusätzlich grundsätzlich auf unternehmensbezogene Daten beschränkt werden. Die einzubeziehenden Abteilungen und Mitarbeiter sind auf das zur Überprüfung des Verdachts notwendige Minimum zu begrenzen. Eine unternehmensweite Untersuchung ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn weitere Eingrenzungen nicht möglich sind und die Schwere der (vermuteten) Straftaten einen derart weiten Eingriff in die Arbeitnehmerrechte rechtfertigt.

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  1. IT-Strafrecht und Datenschutz – zulässige Überwachung von Mitarbeitern
  2. Genereller Datenabgleich
  3. Gezielter Zugriff auf bestimmte Daten
  4. Einbeziehungs- und Dokumentationspflichten
  5. Notwendige Vorsorge für Krisenfälle
  6. Zusammenfassung

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