IT-Strafrecht und Datenschutz – zulässige Überwachung von Mitarbeitern

25. November 2010, 15:24 Uhr | Ralf Ladner

Fortsetzung des Artikels von Teil 4

Notwendige Vorsorge für Krisenfälle

Erfahrungsgemäß treten, insbesondere bei kurzfristig anzuberaumenden Überwa-chungsmaßnahmen, besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung auf. Dies betrifft in der Regel die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwägung, der Dokumentation sowie der Einbeziehung von Personalvertretung und Datenschutzbeauftragten. Die konkreten IT-Verantwortlichen und IT-Administratoren sind zudem erfahrungsgemäß in derartigen Situationen überfordert.

Um eine Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall sicherzustellen, sollten daher generelle Handlungsanweisungen für die IT in derartigen Fällen im Vorfeld erstellt werden. Diese sollten möglichst klar und nachvollziehbar nach Art einer Checkliste sein und praktisch mögliche beziehungsweise denkbare Szenarien erfassen. Insoweit sollten dort auch die jeweils einzubeziehenden Personen aufgelistet werden. Der IT-Administrator kann dann im Einzelfall die Checkliste konkret abarbeiten. Auf diese Weise wird so auch automatisch die Dokumentation sichergestellt.

Zudem sollte die Erstellung einer derartigen Checkliste im Vorfeld eng mit den internen Revisions- und Ermittlungsstellen, der IT-Abteilung, der Personalvertretung und dem Betriebsdatenschutzbeauftragten abgestimmt sein. Auf diese Weise ist allgemein sichergestellt, dass sowohl die Überwachung als auch deren Abwicklung durch die zuständigen Stellen funktioniert.

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  1. IT-Strafrecht und Datenschutz – zulässige Überwachung von Mitarbeitern
  2. Genereller Datenabgleich
  3. Gezielter Zugriff auf bestimmte Daten
  4. Einbeziehungs- und Dokumentationspflichten
  5. Notwendige Vorsorge für Krisenfälle
  6. Zusammenfassung

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