Generell sind Überprüfungen besonders weitgehende Eingriffe in die Datenschutz-rechte der Arbeitnehmer. Insoweit bestehen auch umfassende gesetzliche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte und auch -pflichten von Personalvertretung und Betriebsdatenschutzbeauftragten. Daher sollte stets eine Einbeziehung beider zu allgemeinen und zu konkreten Maßnahmen erfolgen.
Zudem sollte das gesamte Vorgehen und die erfolgte Abwägung zum Eingriff doku-mentiert werden. Dies erfasst sowohl die Frage, welche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen, als auch, wie hierbei sowie bei dem konkreten Vorgehen die Arbeitneh-merrechte berücksichtigt worden sind. Je vager der Verdacht beziehungsweise je weiter der konkrete Eingriff ist, desto sorgfältiger und umfangreicher sollte die Do-kumentation erfolgen. Aus dieser muss klar hervorgehen, dass eine ernsthafte Abwägung auch der Arbeitnehmerdatenschutzrechte erfolgt ist und diese Abwägungen auch nachvollziehbar dargestellt werden.