IT-Strafrecht und Datenschutz – zulässige Überwachung von Mitarbeitern

25. November 2010, 15:24 Uhr | Ralf Ladner

Fortsetzung des Artikels von Teil 5

Zusammenfassung

Bei Untersuchungen ist stets ein konkreter Bezug zu Straftaten oder zumindest Strafbarkeitsrisiken erforderlich.

Es muss eine umfassende Abwägung mit den Arbeitnehmerrechten erfolgen.

Strafbezug und Abwägung sind zu dokumentieren.

Besondere Vorsicht ist bei allgemeinen Datenabgleichen und gezielten Eingriffen in die Daten konkreter Arbeitnehmer angezeigt.

Personalvertretung und Datenschutzbeauftragter sind einzubeziehen.

Praktisch bedeutsam ist die Erstellung von Checklisten und Handlungsszenarien unter Einbeziehung aller beteiligten Stellen.

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  1. IT-Strafrecht und Datenschutz – zulässige Überwachung von Mitarbeitern
  2. Genereller Datenabgleich
  3. Gezielter Zugriff auf bestimmte Daten
  4. Einbeziehungs- und Dokumentationspflichten
  5. Notwendige Vorsorge für Krisenfälle
  6. Zusammenfassung

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