Servicerufnummern
Mehr als nur eine Phase
29. Januar 2013, 9:40 Uhr |
Thomas Wendt, Geschäftsführer Questnet
Fortsetzung des Artikels von
Teil 8
Auszug aus § 66g des TKG
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
- der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,
- der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017), für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
- der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Anruf gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
Eine vollständige Fassung des TKG finden Interessierte auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie hier.
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