Rechtsprechung, EU-Datenschutzverordnung

Privacy versus Technologie-Innovation

25. Juni 2015, 10:43 Uhr | Quelle: Bitkom

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Datensparsamkeit, Zweckbindung und Transparenzpflicht

Kritisch sieht die Digitalbranche auch die Grundprinzipien der Datensparsamkeit und der Zweckbindung bei der Datenerhebung. Das Prinzip der Datensparsamkeit besagt, dass so wenige Daten gesammelt werden sollen wie möglich. "Das Konzept der Datensparsamkeit hat sich in Zeiten der Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche überholt", sagt Dehmel. "Vielmehr sollten wir uns die Datenvielfalt zunutze machen und dafür entsprechende Regelungen finden." So sei das Ziel von Big-Data-Analysen, aus einer möglichst großen Menge unterschiedlicher Daten neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Dem stehe auch der Grundsatz entgegen, dass personenbezogene Daten nur für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden dürfen. "Eine Auswertung von Daten sollte zulässig sein, soweit sie für die Betroffenen nicht nachteilig ist", so Dehmel. Im deutschen Datenschutzrecht gibt es die grundsätzliche Erlaubnis, so der Bitkom, Daten für eigene Geschäftszwecke zu verarbeiten oder weiterzuverarbeiten, wenn ein "berechtigtes Interesse" des Unternehmens an der Verarbeitung besteht und dem keine Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Dehmel: "Eine Einschränkung dieses Rechts würde sich erheblich auf zukünftige wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Europa auswirken."

Die in der aktuellen Ratsfassung formulierten Transparenzpflichten sind aus Sicht des Bitkom uferlos. "Die Vorschriften über die Rechte der Betroffenen sollten mehrstufig angelegt werden", sagt Dehmel. Nur so ließen sich das individuelle Informationsbedürfnis der Betroffenen und die Begrenzung des Aufwandes bei den verantwortlichen Stellen in Einklang bringen. "Die proaktiven Informationspflichten sollten sich auf wirklich relevante Informationen beschränken", fordert Dehmel. In einigen Fällen wäre anstelle einer Benachrichtigung eine Hinweispflicht sinnvoll. Das sei zum Beispiel bei der Videoüberwachung der Fall, bei der ein anderes Vorgehen gar nicht möglich sei. Weiter heißt es: Möchte sich der Betroffene daraufhin tiefer informieren, steht ihm ein weitergehendes Auskunftsrecht zu. Im Anschluss an die erteilte Auskunft kann er dann die Rechte auf Berichtigung und Löschung geltend machen.

Um aktuelle Fragestellungen rund um Datenschutz in der Praxis geht es auch am 24. September 2015 auf der internationalen "Bitkom Privacy Conference" in Berlin. Datenschutz-Experten aus Wirtschaft, Forschung und Verwaltung diskutieren ihre Erfahrungen und präsentieren Best-Practice-Beispiele. Infos und Teilnahmemöglichkeiten dazu gibt es auf der entsprechenden Website.

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