Werden die Daten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums gespeichert oder verarbeitet, sind vom Auftraggeber zusätzliche datenschutzrechtliche Hürden zu nehmen. Beim Empfänger im Ausland muss ein „angemessenes“ Datenschutzniveau regelmäßig hergestellt werden. Für eine Verarbeitung beispielsweise in den USA bedeutet dies, dass in der Regel zusätzliche Verträge, die sogenannten EU-Standardverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen. Diese dürfen inhaltlich nicht verändert werden. Eine rein elektronische Servicebestellung ist deshalb unzulässig.
Neue Nachweispflicht zur Compliance
Zukünftig unterliegt jedes Unternehmen einer Nachweispflicht, ob es alle Datenschutzvorschriften einhält. Das bedeutet unter anderem, dass ein Auftraggeber jederzeit nachweisen können muss, dass er seine Dienstleister datenschutzkonform ausgewählt hat. Darüber hinaus sind zahlreiche Dokumentationen explizit vorgeschrieben oder als Unschuldsbeweis dringend zu empfehlen. Alleine das Fehlen entsprechender Nachweise kann zu einem Bußgeld von bis zu 20 Millionen Euro oder – sofern höher – 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes führen. Viele Nachweispflichten erfordern die Mithilfe des Dienstleisters. Auch deshalb ist es wichtig, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen.
Niels Lepperhoff ist Geschäftsführer bei Xamit