Möchte ein Unternehmen eine Videoüberwachungsanlage installieren, sollte der Betriebsrat frühzeitig in die Planung mit einbezogen werden. Um diesen zu überzeugen, dass keine Totalüberwachung angedacht ist, bietet sich eine Betriebsvereinbarung an. Darin sollte unter anderem die Form, das Ausmaß und die Rechte der Mitarbeiter geregelt werden. Auch ist eine Informationsver- anstaltung sinnvoll, wobei allen Mitarbeitern die Notwendigkeit und der Nutzen der Videoüberwachung erklärt werden.
Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Aus diesem Grund müssen die Mitarbeiter über entsprechende Systeme immer informiert werden. Wer trotzdem überwacht, sammelt wertlose Informationen. Vorgesetzte dürfen beispielsweise eine Kündigung nicht mit rechtswidrigen Videoaufzeichnungen begründen.
Auch eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Kameraüberwachung hat vor Gericht meist keinen Bestand. Konkrete Hinweise darauf, dass ein Mitarbeiter stiehlt, rechtfertigten allerdings eine heimliche Überwachung. Dafür müssen alle anderen Versuche, den Täter zu überführen, fehlgeschlagen sein. Die Kamera darf sich in diesem Fall nur auf diese Person richten und nur zu deren Arbeitszeit eingeschaltet sein.