Harald Reisinger: Den Stellenwert von externen Cloud-Anbietern als Servicelieferanten für Unternehmen zu beurteilen, ohne die möglichen Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 zu bedenken, ist nicht empfehlenswert. Immerhin sind die meisten Cloud-Anbieter US-Firmen. Sie fielen bisher unter Safe Harbour als bilaterale Vereinbarung zwischen den USA und der EU. Danach konnten US-Anbieter durch Eintritt in das Safe Harbour-Abkommen europäischen Unternehmen und Privatkunden ihre Dienste offerieren, wenn diese vollinhaltlich der europäischen Richtlinie 95/46/EC zum Schutz persönlicher und personenbezogener Daten entsprach. Im Umkehrschluss konnten sich europäische Unternehmen und Behörden, die Cloud-Dienste von US-Anbietern nutzten, darauf berufen, dass ihr US-Vertragspartner Leistungen anbietet, die diesen europäischen Datenschutzstandard befolgten. Genau diese Regelung wurde mit dem Urteil des EuGH aufgehoben.
Was bedeutet das für europäische Unternehmen und Behörden konkret? Sie können Cloud-Services von US-Anbietern solange nicht mehr einsetzen, bis für die europäischen Kunden und die US-Anbieter zusätzliche bilaterale Vereinbarungen getroffen worden sind. Diese zusätzlichen Vereinbarungen wiederum müssen die US-Anbieter zur nachweislichen Einhaltung der europäischen Regeln zum Datenschutz verpflichten. Selbst wenn diese zusätzlichen Vereinbarungen getroffen werden sollten, werden die europäischen Unternehmen und Behörden nicht daran vorbeikommen, Prüfungen oder Compliance-Checks durchzuführen, um sich von der Einhaltung dieser Vereinbarungen durch die US-Anbieter zu überzeugen.
Europäische Unternehmen und Behörden werden dennoch auch weiterhin davon ausgehen müssen, dass US-Anbieter durch richterlichen Beschluss dazu gezwungen werden können, Zugriff auf Kundendaten zu gewähren, selbst wenn diese Daten außerhalb der USA, beispielsweise in
einem EU-Land, gespeichert werden. Das wurde am 9. September 2015 durch das US-Justizministerium bestätigt. Es kann also nur davor gewarnt werden, kritische, geheime oder personenbezogene Daten in von US-Anbietern bereitgestellten Cloud-Diensten zu verarbeiten, sofern keine expliziten Maßnahmen ergriffen werden, die den Schutz dieser Daten nachweislich sicherstellen.