Ist man dazu verpflichtet den Steuersatz auf 16% zu ändern oder kann man auch die 19% Umsatzsteuer beibehalten?
Per 1. Juli 2020 besteht nach derzeitiger Rechtslage die Verpflichtung, den Steuersatz mit 16% bzw. 5% anzuwenden.
Eine Beibehaltung der 19% bzw. 7% Umsatzsteuer hätte im Rahmen von B2C-Umsätzen für die leistenden Unternehmer aus Sicht der Finanzverwaltung keinerlei Auswirkungen. Der Unternehmer würde die »Mehrsteuer« dem Finanzamt schulden, da die Steuer entsprechend auf den Rechnungen ausgewiesen wird.
Jedoch: Der Käufer hat selbst kein Interesse 19% bzw. 7% Umsatzsteuer zu zahlen. Zudem könnte dieses gegen die Preisangabenverordungung verstoßen: Gemäß des PangV ist der Preis einschließlich der Umsatzsteuer auszuweisen. Die Umsatzsteuer ist aber nicht korrekt ausgewiesen.
Die IT Recht Kanzlei sieht hier neben zivilrechtlich Problemen auch eine potenzielle Abmahngefähr und rät Unternehmen, sich beraten zu lassen.
Sind Änderungen bei Kleinunternehmerregelung notwendig?
Bei der Kleinunternehmerregelung gibt es bei den Umsätzen nur im Rahmen von Auslandsumsätzen mögliche Probleme bzw. im Rahmen der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus dem Ausland)
Ist man verpflichtet, die 3% an den Kunden weiterzuleiten?
Der Kunde zahlt grundsätzlich den Bruttopreis. Wie der Unternehmer seine Preise gestaltet ist ihm überlassen. Beträgt also der Nettoverkaufspreis per 30.Juni 2020 16,80 Euro zzgl. 19% = 19,99 Euro.
Steigt der Nettoverkaufspreis per 1. Juli 2020 auf 17,23 Euro beträgt der Bruttoverkaufspreis dann noch immer 19,99 Euro.
Was ist mit Retouren?
Beispiel: Eine Lieferung vor dem 1.Juli 2020 erfolgt mit dem richtigen Steuersatz von 19%. Die Retoure nach dem 30.Juni 2020 bezieht sich auf die ursprüngliche Lieferung. Demzufolge ist bei der Gutschrift ebenfalls der Steuersatz von 19% maßgeblich.
Welches Datum ist maßgeblich?
Es kommt bei der Steuersatzänderung auf die Ausführung der Leistung an. Beispiel: Ein Kunde kauft am 30.Juni 2020 über den Webshop eine Ware und bezahlt diese per Paypal am gleichen Tag. Der Versand erfolgt jedoch erst am 1.Juli 2020.
Der Versand der Ware ist hier maßgeblich, so dass der Kunde eine Rechnung mit 16% zu erhalten hat.
Was ist bei Dienstleistungen, die für zwölf Monate im Voraus bezahlt werden?
Hier ist die Rechnung entsprechend aufzuteilen und der Betrag anteilig zu erstatten.
Darf ich einen Warenkorbrabatt bis zum 31.Dezember 2020 von 3% einräumen?
Grundsätzlich dürfen Sie das. Aber: Sie sind trotzdem verpflichtet die Rechnungen mit den korrekten Steuersatz auszuweisen. Zudem werden Rabatte und Umsatzsteuer unterschiedlich berechnet.
Beispiel: Der Bruttoverkaufspreis beträgt wieder 19,99 Euro. Abzüglich von 3% Rabatt ist der rabattierte Betrag 19,39 Euro. Hierin enthalten wären dann, wenn die Rechnung korrekt ausgestellt wurde, 16% Umsatzsteuer. Entsprechend wäre der Nettoverkaufpreis 16,72 Euro.
Würde man aus dem Bruttoverkaufspreis 19% heraus rechnen, so ergäbe sich ein Nettoverkaufspreis von 16,80 Euro. Daher ergeben sich durchaus Differenzen. Dazu besteht die Problematik, dass der Kunde weiterhin auf eine Rechnung mit 16% bzw. 5% Umsatzsteuer besteht.
Ist eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer ein Abmahngrund?
Sofern ein Verstoß gegen die Preisangabenverodnung vorliegt, könnte dies möglicherweise ein Abmahngrund sein. Der ITK-Branchenverband Bitkom sieht hier dringenden Handlungsbedarf beim Gesetzgeber. »Es dürfe nicht passieren, dass falsche Preisangaben im Zusammenhang mit der temporären Mehrwertsteuersenkung wettbewerbsrechtlich verfolgt werden und zum neuen Geschäftsmodell für Abmahnvereine werden«, heißt es in einer Pressemitteilung des Bitkom.
Muss in den wesentlichen Merkmalen inkl. 19% Ust stehen oder reicht inkl. Ust?
Gemäß §33 UStDV ist in einer Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro der Steuersatz anzugeben. Dieses gilt gem. §14 UstG ebenfalls. Demzufolge ist es steuerrechtlich nicht ausreichend.
Wie ist es bei Mieten und Pachten?
Bei Mietverträgen, Pachtverträgen, Leasingverträgen etc. bedarf es nach derzeitigem Stand überall einer Änderung der Verträge
Die FAQ werden wir in den nächsten Tagen entsprechend der bei der IT Rechtr Kanzei eingegangenen Fragen auf dieser Webseite ergänzen.