IT-Ausgabe als Werbungskosten absetzen

Mit Homeoffice und IT-Kosten Steuern sparen

10. Mai 2021, 9:18 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

1.000-Euro-Grenze beachten

Wer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, muss keine steuerlichen Probleme befürchten. Die Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dieser Nutzung ziehen, unterliegen regelmäßig weder der Einkommens- noch der Mehrwertsteuer. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auf Software und Anwendungen für mobile Endgeräte, die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassen wurden, aber auch privat genutzt werden dürfen.

Die detaillierte Auflistung und Aufteilung von beruflich bedingten Kosten für Homeoffice, IT und Fortbildungen lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2020 angefallenen berufsbedingten Kosten 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 endet am 2. August 2021. Wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2022. Wer ohne eigenes Verschulden, etwa wegen der Corona-Pandemie, an einer rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung verhindert ist, kann durch Antrag beim Finanzamt Verlängerung der Abgabefrist beantragen.

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