Die Absichtserklärung von Union und SPD Mitte Mai, sich beim Thema WLAN-Störerhaftung in naher Zukunft zu einigen, ließ Hotspot-affine Herzen höher schlagen. Doch die anfängliche Euphorie ist Skepsis und Unsicherheit gewichen. Die Chronik einer Irrfahrt, von der keiner weiß, wie sie enden wird.
Anfang Juni war es soweit. Endlich sollte Licht ins Dunkel kommen und aus der Absichtserklärung konkrete Fakten erwachsen: Die Regierungsfraktionen legten den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ vor. Mit einem neuen Paragraph 8 Absatz 3 im Telemediengesetz (TMG) sollen demnach auch Diensteanbieter die allgemeinen Haftungsfreistellungen für Provider bekommen, „die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“. Zwischen privaten und gewerblichen Anbietern wird nicht unterschieden.
Eine explizite Freistellung im Gesetzestext auch von Unterlassungsansprüchen, wie von der Digitalen Gesellschaft und den Freifunkern vorab gefordert, findet sich darin nicht. Schwarz-Rot hat das Thema aber durchaus aufgegriffen und zwar in der ausführlichen Begründung zum genannten Entwurf: Darin heißt es, die Haftungsprivilegierung der WLAN-Anbieter umfasse „uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sogenannten Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadenersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen“.
Ist das Rechtssicherheit?
Keine Abmahnungen mehr für WLAN-Betreiber also? Schön, wenn es so einfach wäre. Kritiker sagen: Nein, das reicht nicht. Eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt. Einige Juristen gehen sogar weiter und sprechen von einer „Mogelpackung“. Denn ein Gericht entscheidet auf der Basis eines Gesetzestextes, die Begründung eines Gesetzes ist für Gerichte keinesfalls bindend. Im Gesetzestext selbst fehlt aber der entscheidende Hinweis, nämlich, dass die Haftungsbeschränkung auch für die im Rahmen von Abmahnungen entscheidenden Unterlassungsansprüche gilt. Es wäre also durchaus im Bereich des Vorstellbaren, dass jemand deshalb mit seiner Abmahnung durchkommen könnte und der WLAN-Anbieter müsste zahlen.