Mythos Nummer zwei: Backup ist freiwillig
Wer ohne Backup-Konzepte lebt, lebt aufregend. Er macht sich nicht von vornherein strafbar: Im deutschen Strafgesetzbuch ist die Datensicherungsspiegelung nicht verankert. Die Aussage, Backup sei freiwillig und habe mit Compliance gar nichts zu tun, ginge wiederum zu weit. Ein Unternehmen, das geschäftskritische Daten verliert, hat in der Regel geringe Überlebenschancen. Diesem Risiko sollte es sich daher nicht fahrlässig aussetzen. Zum Schutz von Kreditgebern und Investoren gibt es Richtlinien, die Wert darauf legen, dass Unternehmen eine Backup-Funktion implementiert haben. Basel II legt eine verantwortungsvolle Informationstechnologie implizit als Kriterium für die Bonität eines Unternehmens fest. Und das Oberlandesgericht Hamm hat schon im Jahr 2003
festgestellt, dass Datensicherung eine Selbstverständlichkeit sei. Prozesse zur Sicherung und Wiederherstellung von IT-Systemen sind somit keine freiwillige Leistung mehr. Im Fall des Falles kann ein Datenverlust aufgrund fehlender Backup-Prozesse unangenehme Folgen für ein Unternehmen haben - sie reichen von höheren Zinsen für Kredite über Haftung im Schadensfall bis hin zu Regressansprüchen.