Dem Gutachten zufolge darf die behördliche Entscheidung und das der Beschlusskammer insoweit zustehende Regulierungsermessen nicht durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vorweg genommen werden. Folge des öffentlich-rechtlichen Vertrags darf es laut Gutachten alleine sein, dass die Ausbau- und Investitionszusage des regulierten Unternehmens im Rahmen der Abwägungsentscheidung angemessen berücksichtigt wird. In einem solchen Vertrag darf sich die Behörde nicht gegenüber dem regulierten Unternehmen zu einer Gegenleistung verpflichten, heißt es weiter.
"Eine Entscheidung über den Vectoring-Einsatz auch im Nahbereich ist nach dem Telekommunikationsgesetz in einem förmlichen und transparenten Beschlusskammerverfahren unter Einbindung aller interessierten Marktakteure zu treffen", stellt Homann daher klar.
Mit dem Vectoring-Verfahren sind im heute bestehenden kupferbasierten Teilnehmeranschlussnetz höhere Übertragungsraten möglich, als dies bisher bei der schon fortgeschrittenen VDSL-Technik der Fall ist. Die Technik reduziert die gegenseitige Störung benachbarter Kupferdoppeladern eines Kabels. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist dafür allerdings nur der Zugriff eines einzigen Unternehmens auf alle Kupfer-Doppeladern am KVz möglich, ein entbündelter Zugriff damit - sofern es um den Einsatz von VDSL-Technik geht - aber nicht mehr.
Das Gutachten ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/vectoringgutachten veröffentlicht.