Die Abgemahnten werden laut IT-Recht-Kanzlei aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und abzugeben. Darüber hinaus macht die iParts GmbH einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten der Inanspruchnahme der FAREDS Rechtsanwälte geltend. Angesetzt wird ein Gegenstandswert von 10.000 Euro. Daraus wird ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 887,02 Euro berechnet. Werden mehrere Verstöße abgemahnt, so addiert sich der Gegenstandswert zu einer Summe von 20.000 Euro.
Zwar seien solche Gegenstandswerte im Wettbewerbsrecht an der Tagesordnung, so die IT-Recht-Kanzlei. Doch hier sieht sie die angesetzten Summen als zu hoch angesetzt: »Bei derart einfach gelagerten Fällen und bei solch geringen wirtschaftlichen Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes, haben Gerichte deutlich niedrigere Streitwerte als absolut ausreichend angesehen. Der Gegenstandswert ist schließlich am Interesse des Abmahnenden an dem konkret zu unterlassenden Verhalten zu bemessen. Vielfach werden derzeit Kleingewerbetreibende abgemahnt. Die größtenteils geringen Verstöße, können den Wettbewerb daher unserer Überzeugung nach überhaupt nicht spürbar beeinträchtigen.« Ein Gegenstandswert von 10.0000 Euro sei daher in den aktuellen Fällen nicht gerechtfertigt, so das Fazit.