Worum es geht: Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung; General Product Safety Regulation; GPSR) enthält wesentliche Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Während die gesetzlichen Vorgaben für die Produktgestaltung vor allem die Hersteller der Produkte adressieren, betreffen die Vorgaben für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen insbesondere auch die Händler, die diese gegenüber ihren Kunden kommunizieren müssen.
Wer betroffen ist: Die GPSR betrifft Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und auch sonstige sog. Wirtschaftsakteure.
Was Händler tun müssen: Neben ein paar anderen Pflichten müssen Online-Händler nach Art. 19 GPSR mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben in ihre Online-Produktangebote aufnehmen:
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website), unter denen er kontaktiert werden kann
falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die die elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website) der sog. verantwortlichen Person
Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren (z.B. Artikel-, Chargen- oder Seriennummer)
etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der GPSR oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der EU-Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.
Wann: Grundsätzlich bis zum 13. Dezember 2024. Für Produkte, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem EU-Markt bereitgestellt sind, gelten Übergangsbestimmungen. Allerdings ist deren Anwendungsbereich nicht ganz eindeutig.
Mögliche Sanktionen: Neben Abmahnungen durch vor allem Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände sind auch Maßnahmen von Marktüberwachungsbehörden möglich.