Worum es geht: Im B2B-Bereich muss in Deutschland die Ausstellung von Rechnungen auf die neue E-Rechnung umgestellt werden.
Die E-Rechnung (auch: elektronische Rechnung) ist eine Rechnung i.S.d. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG), die als strukturierter Datensatz elektronisch ausgestellt und übermittelt wird und nach der Neuregelung gemäß dem sog. Wachstumschancengesetz in gesetzlich bestimmten Datei-Formaten vorliegen muss.
Wer betroffen ist: Sämtliche Unternehmer, die gegenüber anderen Unternehmern in Deutschland Rechnungen ausstellen.
Was Händler tun müssen: Online-Händler müssen zunächst vor allem den Empfang von E-Rechnungen bei sich sicherstellen. Hierfür genügt allerdings, wenn der Rechnungsempfänger ein (gewöhnliches) E-Mail-Postfach (auch) zum Empfang von E-Rechnungen unterhält und bereitstellt. Zu späteren Zeitpunkten müssen Online-Händler im B2B-Bereich auch Ihre eigenen Rechnungen auf E-Rechnungen umstellen.
Wann: Ab 1. Januar 2025 müssen sämtliche Unternehmer mit Sitz in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Zu späteren Zeitpunkten müssen E-Rechnungen auch zwingend ausgestellt werden.
Mögliche Sanktionen: Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorgaben eine Rechnung im Sinne des Gesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden kann. Soweit Verstöße gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung vorliegen, ist den Unternehmern ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht möglich. Allerdings kann der Unternehmer ggf. auch nachträglich eine (formwirksame) E-Rechnung ausstellen und auf dieser Weise eine fehlerhaft erstellte Rechnung korrigieren.