Worum es geht: Die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 zur Stärkung der Barrierefreiheit für Verbraucherprodukte und -dienstleistungen ist in Deutschland im sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. Das Gesetz soll Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen dazu verpflichten, ihre Leistungen so auszugestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe genutzt werden können. Das Gesetz legt allgemeine Anforderungen an die Barrierefreiheit sowie bestimmte Anforderungen für die Produktkennzeichnung, die Marktüberwachung und Verwaltungsverfahren sowie Bußgeldvorschriften fest.
Wer betroffen ist: Betroffen sind Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen, einschließlich Betreiber von B2C-Online-Shops. Sog. "Kleinstunternehmen“ sind von den Vorgaben ausgenommen.
Was Händler tun müssen: Betreiber von B2C-Online-Shops müssen bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, also ihren Online-Shop barrierefrei gestalten. Sie müssen ihre Leistungen so ausgestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe genutzt werden können. Die konkreten Vorgaben sind letztlich in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) geregelt.
Wann: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Produkte, die ab 29. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden und für Dienstleistungen, die ab 29. Juni 2025 erbracht werden. Teilweise kommen Übergangsbestimmungen zur Anwendung.
Mögliche Sanktionen: Neben Abmahnungen durch vor allem Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände sind auch behördliche Maßnahmen, einschließlich Geldbußen bis EUR 100.000 möglich.