Bei all diesen Funktionen ist eine einfache Einrichtung und Steuerung für Kleinunternehmen essentiell. »Die wenigsten Kleinunternehmen verfügen über ausreichend Know-how in diesem Bereich, so dass der Hersteller der NAS auch ein Augenmerk auf die Einfachheit der Bedienung der Geräte legen muss«, bestätigt Jörg Andreas, Senior Manager Technical Marketing Central Europe, von Western Digital. Trotz der Einfachheit müssen bei diesen Aufgaben jedoch gleichzeitig zahlreiche gesetzliche und unternehmerische Vorgaben und Compliance-Vorschriften wie etwa die GDPdU*- und seit diesem Jahr auch GoBD**-Richtlinien zur Datenverarbeitung eingehalten werden.
Die kleinen Speicherboxen und ihre etwas größeren Rack-Geschwister wurden deshalb in den letzten Jahren von ihren Herstellern zu wahren Speicher- und Funktionsriesen ausgebaut und können inzwischen weitaus mehr als nur speichern und sichern. Ob eigene Cloud-Lösungen, Mail-Server, Überwachungssysteme, Fernzugriff oder auch Collaboration-Funktionen: Mit einem modernen NAS können kleine und mittelständische Unternehmen mit einer einzigen Lösung flexibel auf verschiedenste Probleme reagieren, ohne dafür enorme Investitionen tätigen oder Know-how aufbauen zu müssen.
Für diese Flexibilität und Sicherheit sorgt beim NAS besonders die Software. Während in großen Datacentern und Firmennetzwerken »Software Defined« erst allmählich zum Thema wird, ist es bei NAS schon weitgehend Realität. Inzwischen sind die Software und ihre Erweiterungsmöglichkeiten bei der Anschaffung eines NAS für Unternehmen ein wichtigerer Entscheidungsfaktor als die reine Hardware oder der Preis. Doch selbst bei den besten Anbietern, die zahlreiche ausgereifte Assistenten für die Einrichtung der wichtigsten Funktionen liefern, empfiehlt es sich für Unternehmen oft, schon in der Planungsphase einen professionellen Partner hinzuzuziehen.
* Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums vom 01.01.2002, BMF IV D 2 – S 0316 – 136/01
** Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, Rechtsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, gültig ab 01.01.2015, Schriftsatz des Bundesfinanzministeriums vom 14.11.2014, Aktenzeichen V A 4 - S 0316/13/10003 | DOK 2014/0353090