Der BGH bestätigte nun die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die streitige Klausel verstoße gegen zwei EU-Verordnungen insbesondere die in Art. 3 Abs. 1 S. 1 VO (EU) 2015/2120 normierte Endgerätewahlfreiheit. Danach hätten Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richte sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liege, so die Karlsruher Richter.
Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit sei der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs könne der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.
Diese Endgerätewahlfreiheit könne nicht wirksam abbedungen werden, weshalb eine Regelung wie die des streitigen Tarifs, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließe, unwirksam sei.
Wie Rechtsanwalt Solmecke anführt, sei die Entscheidung auch für zahlreiche weitere Verfahren von Wichtigkeit, weil auch andere Mobilfunkanbieter ähnliche Klauseln in ihren Verträgen vorsehen. Die Verbraucherschützer führen daher vergleichbare Verfahren gegen weitere TK-Anbieter wie die Deutsche Telekom, Vodafone oder Mobilcom-Debitel.