Des Weiteren muss der Hinweis auf die Videoüberwachung nach § 6b Abs. 2 BDSG erkennbar sein. Ein Monitor, der Bilder der Videokameras zeigt, ist nicht ausreichend. Für die Person (Kunde, Gast, Mieter, etc.) muss klar und ohne Schwierigkeiten vor Betreten z. B. des Ladens oder Gebäudes erkennbar sein, dass eine Überwachung mittels Videokamera erfolgt. Eine Kennzeichnung am Eingang über Augenhöhe gilt nicht als klar und ohne Schwierigkeiten erkennbar. Diese sollte in Höhe des Türflügels beziehungsweise auf 1,60 m Höhe angebracht sein (siehe auch: Tätigkeitsbericht 2011/12 Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht).
Viele Möglichkeiten bedingen zugleich unzählige Risiken. Die moderne Technik mitsamt ihrer raschen, teils schwer überschaubaren Entwicklung birgt ebendiese Möglichkeiten, aber auch Risiken bezüglich des Datenschutzes. Das BDSG regelt in § 6b Abs. 4 zwar, dass der Betroffene darüber zu informieren ist, dass Daten mittels Videokamera erhoben werden. Wie Informationen von den Aufnahmen interpretiert werden, erfährt er jedoch nicht. Eine diesbezügliche Korrektur der Gesetze ist daher dringend erforderlich. Neben der Erhebung der Daten in Form der Videoaufzeichnung, sollte die Bewertung ebenfalls nachvollziehbar sein. Die Verarbeitung, Auswertung und Nutzung der gesammelten visuellen Daten darf keinesfalls im Ungewissen bleiben. Nur so kann eine Erhöhung der Sicherheit bei gleichzeitiger Wahrung der Privatsphäre geschaffen werden und Videoüberwachung im Einklang mit dem Datenschutz erfolgen.