Privatsphäre ist das A und O

Videoüberwachung contra Datenschutz

25. September 2015, 9:42 Uhr | Regina Mühlich, Adorga Solutions
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Die Zahl der Überwachungen steigt. Mit sinkenden Preisen und immer leistungsfähigeren Systemen zur visuellen Aufzeichnung nimmt sowohl die Bereitschaft als auch die Versuchung immer weiter zu, derartige Technik zu verwenden. Dahinter steckt oftmals das Sicherheitsdenken, der Wunsch nach steigender Sicherheit durch steigende Überwachung.

Videokameras und Überwachung überall. Am Arbeitsplatz, im Ladengeschäft, im Treppenhaus und im Aufzug. Das Ziel: Eigentum schützen. Der Weg führt jedoch oft über Einschränkungen der Privatsphäre. Sofern gewisse Vorgaben eingehalten werden, urteilen Gerichte hierbei durchaus zu Gunsten der Vermieter und Eigentümer, wenn es um den Schutz ihres Eigentums geht. Beispielsweise sind Mieter über den Einsatz von Videokameras vorab zu informieren. Die Verhältnismäßigkeit bei filmischen Aufnahmen muss dabei stets gewährt sein. Uneingeschränkte Videoüberwachung ist demnach nicht erlaubt, da dies das Persönlichkeitsrecht der Mieter beeinträchtigt.

Ein Fall des Amtsgerichts München (423 C 34047/08) zeigt: Der Vermieter kann nicht das gesamte Treppenhaus mit Kameras kontrollieren, nur weil Unbekannte mit Sprühfarbe die Eingangstür sowie die Klingelknöpfe verschandelt haben. Der zuständige Richter stellte dahingehend fest, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mieter nur erlaubt sei, wenn „schwerwiegende Beeinträchtigungen“ vorlägen, die anderweitig nicht abgewendet werden können. Die Verschandelung sei jedoch im Außenraum begangen worden, eine Kamera im Treppenhaus daher nicht gerechtfertigt – auch nicht aus prophylaktischen Gründen oder zur Abschreckung.

Gesetzlich geregelt ist die „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“ in § 6b BDSG. Darin heißt es unter anderem, dass die Videoüberwachung zulässig ist, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist. Dabei stehen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Vordergrund.

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