Privacy by Design

DSGVO-konform im Bilde

28. Mai 2021, 13:54 Uhr | Autor: Volkan Yilmaz / Redaktion: Diana Künstler

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Bisherige Knackpunkte bei einem Videokonferenz-Tool

Die Vorlage für eine rechtssichere Videolösungen liefert die DSGVO   wiederum mit „Privacy by Design“ (siehe Kasten anbei). Auf dieser Grundidee baut die Verordnung auf. Sie besagt, dass Anbieter den Datenschutz beim Konzipieren und Entwickeln von Software für die Datenverarbeitung berücksichtigen müssen. Die Unternehmen sollen demnach ganz konkret nur die Daten erheben, die sie für den definierten Verwendungszweck benötigen. Dabei gilt es, so wenig wie möglich in die Schutzrechte der Nutzer einzugreifen. In der Praxis werden jedoch sehr viele Daten gesammelt, etwa Metadaten. Nutzerinnen und Nutzer bekommen davon meist nichts mit. Man denke nur an E-Commerce-Firmen, die die Performance ihrer Plattformen über Cookies messen. Aber auch in anderen Branchen stellt man sich oft erst im zweiten Schritt, also nach dem Sammeln, die Frage: Was lässt sich mit den gespeicherten Informationen überhaupt anfangen? Aber: Nur weil ein Anbieter etwas gegebenenfalls später nutzen kann, sollte er nicht grundsätzlich Daten nur erheben, weil es die Technik möglich macht. In Hinblick auf Videokonferenzlösungen sind vor allem die erfassten Logs. Aus diesen geht hervor, wann welche IP-Adresse eine Verbindung aufgebaut hat. Falls es bei diesem Prozess zu Störungen kommt, lassen sie sich besser nachvollziehen – so lautet vor allem das technische Argument für die Logs. Hacken sich aber Cyberkriminelle ein, können sie auslesen, wer mit wem wie lange kommuniziert. Das muss nicht in jedem Fall schwere Komplikationen nach sich ziehen. Es sei denn, geheime oder kartellrechtlich relevante Absprachen werden in dem virtuellen Meeting getroffen.

Damit jedoch über die Metadaten hinaus keine Dokumente, Chatprotokolle und Aufzeichnungen aus Chats in die falschen Hände geraten, lassen sich die Daten verschlüsseln. Auf diese Weise schützt ein Unternehmen sein geistiges Eigentum. In der Praxis liegen die Daten jedoch oftmals unverschlüsselt vor, damit Anwender schnell an Informationen auch während einer Videositzung gelangen. Besonders kritisch wird es daher, wenn es Hackern gelingt, die Identität der Nutzer anzunehmen und sich somit Zugriff auf die Informationen zu verschaffen. Dieses Dilemma lässt sich jedoch kaum lösen, allenfalls durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), um beispielsweise Anomalien zu erkennen. Der Algorithmus schlägt in diesem Fall beispielsweise Alarm, sobald zu untypischen Zeiten oder aus unerwarteten Regionen Datenzugriffe erfolgen. 

Anbieter von Videolösungen stehen daher vor der Herausforderung, eine gute Balance zwischen Funktionalität, Sicherheit und DSGVO-Konformität zu finden. Eine Frage, die sich die Unternehmen beispielsweise stellen müssen: Ist es tatsächlich im Sinne der Anwender, wenn sich diese mit ihrer E-Mail-Adresse authentifizieren müssen? Denn an Privacy by Design gedacht, sollte auch ein ganz konkreter Verwendungszweck für die E-Mail-Adressen vorliegen. Und oftmals reicht ein pseudonymisierter Benutzername aus, um sich für ein virtuelles Meeting anzumelden. Und auch etwaige technische Störungen und Ausfälle, die zwangsläufig vorkommen, lassen sich auch ohne Logs erkennen. Beispielsweise, indem man die Auslastung der Server und die Anzahl der Verbindungen auswertet. Dabei ist es auch nicht nötig, die IP-Adresse zu verknüpfen oder sie anschließend zu speichern. Das Log kommt erst zum Zuge, wenn es auch tatsächlich für die Lösungsfindung sachdienlich ist. Ist das Problem gelöst, endet wiederum der Protokollvorgang. Ein weiteres potenzielles Problem ist, dass alles, was während des virtuellen Meetings ausgetauscht wird, theoretisch auch abgegriffen werden kann. Das liegt daran, dass viele Lösungen Informationen nach dem Meeting nicht explizit löschen. Deutlich sicherer ist es daher, komplett auf Aufnahmen oder das Speichern zu verzichten. Zusätzlich könnnen die Anbieter weiteres Vertrauen in ihre Lösungen schaffen, wenn sie transparent angeben, wann, warum und wie sie personenbezogene Daten verarbeiten. Es empfiehlt sich zudem, die Auftragsdatenverarbeitung vertraglich zu regeln, sich nach ISO 27001 zu zertifizieren und entsprechend die Daten auf Servern in der EU, oder besser in Deutschland, zu speichern. Dann greift EU-Recht, was hingegen bei einem US-amerikanischen Anbieter nur bedingt gilt.

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Mit Nutzen und Anwenderfreundlichkeit überzeugen

Eine datenschutzkonforme Videokonferenzlösung könnte jedoch Befürchtungen schüren, dass ihre Funktionen massiv eingeschränkt sind. Dem lässt sich aber gegebenenfalls mit der richtigen Argumentation entgegenwirken, denn konsequenter Datenschutz bringt viele Vorteile mit sich. So lassen sich beispielsweise auch vertrauliche Absprachen im virtuellen Raum umsetzen – denn wird von Beginn an auf eine Datenerhebung verzichtet, müssen sich Nutzerinnen und Nutzer auch keine Gedanken über deren Sicherheit und anschließend eine rechtskonforme Löschung dieser machen. Das betrifft alle Informationen von Metadaten über Nutzungsweise, Chat-Verläufe bis hin zu Gesprächsprotokollen.

Um darüber hinaus die nötige Performance sicherzustellen, sollte jeder Nutzer eine eigene Server-Instanz mit garantierten Ressourcen erhalten, die nicht geteilt wird. Auf unnötige Zusatzfunktionen sollten  die Anbieter verzichten. Denn letztlich benötigen alle Anwenderinnen und Anwender eine Videokommunikationslösung, egal für welchen Zweck, die leistungsfähig, sicher, intuitiv zu bedienen und ortsunabhängig einsetzbar ist.

Volkan Yilmaz, Gründer und Geschäftsführer von AnkhLabs


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