Für Händler, die gebrauchte Software anbieten wollen und interessierte Kunden bleibt eigentlich nur eine Möglichkeit, solchen Fallen aus dem Weg zu gehen. Sie müssen die eigene rechtliche Verantwortung annehmen und sich selbst einen klaren Eindruck über die jeweiligen Lizenzen verschaffen. Dazu gehört es unter anderem, sich lückenlose Informationen wie die ursprünglichen Form und Erschöpfung der Lizenzen sowie die Vernichtungserklärung bis hin zum Erstbesitzer zu besorgen und prüfen. Einige Händler bieten genau das an und ermutigen ihre Kunden sogar explizit, bei Zweifeln mit dem Vorbesitzer Kontakt aufzunehmen um diese auszuräumen und sich so von der Seriosität des Angebots zu überzeugen. Auch hier gibt es allerdings innerhalb der Branche teils heftigen Streit, ob und inwieweit einschlägige Urteile den Kunden eventuell das Recht einräumen, die Händler zur Herausgabe der Rechtekette zu zwingen.
Manche Händler verweigern sich mit Argumenten wie dem Verweis auf den Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse weiterhin strikt, die dazu benötigten Informationen offenzulegen. »Sie müssen sich vorstellen, dass wir gebrauchte Softwarelizenzen oft im drei- oder vierstelligen Bereich einkaufen und diese an viele verschiedene Käufer veräußern. Schon aus Datenschutzgründen können wir die sensiblen Daten des Erstbesitzers nicht 20, 30 oder mehr Käufern offenlegen«, erklärt etwa Orth seine Gründe gegen eine komplette Offenlegung. Manche Unternehmen würden daher ihre Altlizenzen nur unter der expliziten Vorgabe verkaufen, dass ihre Daten nicht weiteregegeben werden. Angesichts der oft schwierigen Beschaffungslage im Gebrauchtsoftwaremarkt eine schwierige Situation für die Reseller. Orth hält es zudem für unwahrscheinlich, dass Kunden im Fall der kanadischen Lizenzen in der Flut der Dokumente die Problematik direkt erkannt hätten. Sein Unternehmen lässt jeden einzelnen Ankauf von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungskanzlei überprüfen. Neben deren Garantie hinsichtlich der Korrektheit der betreffenden Rechtekette bietet sein Unternehmen den Kunden mit jedem Kaufabschluss zudem eine Freistellungsvereinbarung an.
Die Vertreter der Offenlegung wollen diese Argumente jedoch nicht gelten lassen. Immerhin sei der An- und Verkauf gebrauchter Lizenzen inzwischen auch bei zahlreichen Behörden und großen Unternehmen, inklusive Banken und Versicherungen, gang und gäbe. Nach ihrer Ansicht droht weder durch diesen Umstand an sich, noch durch die damit bei einer Offenlegung verbundene Weitergabe der originalen Lizenzinformationen eine ernsthafte Gefahr für das Image oder gar die Geschäftsgeheimnisse.