Aber auch damit bleibt unter Umständen ein noch wesentlich größerer Fallstrick bestehen. Denn laut den geltenden Lizenzbedingungen ist auch der MAK für sich allein nur ein Schlüssel, aber noch keine Lizenz. Um diese zu bekommen, muss
bei den Volumen-Versionen (Upgrades) von Windows 10 Pro und Enterprise für Unternehmen neben dem MAK aus der Volumenlizenz zusätzlich eine gültige OEM-Lizenz für die Pro-Version vorliegen, damit eine Lizenzierung besteht. Darauf werden die Käufer jedoch nicht hingewiesen und können so bei einem Audit in erhebliche Schwierigkeiten geraten.
Eine andere Variante wäre, dass es sich entgegen der Aussagen von Lizengo und Lizenzfuchs eben doch um gebrauchte (Volumen-)Lizenzen handelt. Denn gebraucht sind die Aufspaltung von Volumenlizenzen und ihr gestückelter Vertrieb grundsätzlich erlaubt. Obwohl auch bei Lizenzfuchs keine Hinweise auf gebrauchte Software zu finden sind und in Produktbeschreibungen sogar explizit steht, »Selbstverständlich erhalten Sie immer einen nagelneuen, legitimen Produkt-Key«, weist der Anbieter in den Lieferdokumenten darauf hin, dass die Erschöpfung eingetreten sei. Warum er das tut, obwohl es sich angeblich nicht um gebrauchte Lizenzen handelt, ist fraglich. Dieses Phänomen taucht in der Kommunikation mit Lizengo und Lizenzfuchs an verschiedenen Stellen immer wieder auf. Während einerseits betont wird, dass es sich um Neuware handle, wird gleichzeitig ausführlich auf die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchter Software hingewiesen.
Aber die Hürden für den seriösen und rechtskonformen Handel solcher Lizenztypen sind sehr hoch. Insbesondere muss ein Händler Nachweise über die Rechtekette und damit die Vorbesitzer von Volumenlizenzen erbringen können sowie sicherstellen, dass die Vorbesitzer von ihrem ursprünglichen Nutzungsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Ob man solche Nachweise offen vorlegen muss, wie es beispielsweise Preosoftware, Li-X, MRM und USC fordern und tun (und teils per Blockchain hinterlegen), oder erst auf Nachfrage von Wirtschaftsprüfern Einblicke in Unterlagen der Rechtekette gewähren, wie es Vendosoft praktiziert, ist letztlich eine Frage des USPs, den seriöse Vermarkter für sich reklamieren. Zudem dürfte im Fall von Windows auch durch die Erschöpfung nicht die erwähnte Voraussetzung einer vorhandenen OEM-Lizenz für das Gerät ausgehebelt werden.