Drei bis fünf Jahre vor dem Verkauf des Unternehmens sollte der Inhaber auch klären, was mit den Verkaufserlösen passieren soll: „Die zukünftige Vermögensverwaltung kann eine komplizierte Angelegenheit werden und sich lange hinziehen, da oftmals Schamfristen einzuhalten sind, wenn Umstrukturierungen vorgenommen werden“, erklärt Ehnert. Auch die Gesellschafterstruktur sollte beim Verkauf so einfach wie möglich sein: So können die Anteile von Minderheitsgesellschaftern frühzeitig vom Mehrheitsinhaber gekauft werden, um die eigentlichen Verkaufsverhandlungen zu vereinfachen. Auch Exit-Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern sind möglich und empfehlenswert zur Vereinfachung der Verhandlungen.
Verträge unter die Lupe nehmen
„Zum Schaffen von Transparenz gehört auch, ertragsbelastende Positionen zu identifizieren und sie ganz aus der Gewinn- und Verlustrechnung zu bekommen oder zumindest auf Unterkonten zu buchen“, erläutert der Geschäftsführer. Spenden Betriebe beispielsweise größere Beträge an Vereine, in denen sie vielleicht auch noch Mitglied sind, kann hier einfach ein entsprechendes Unterkonto eingerichtet und damit die Ausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung schnell identifiziert werden. Auch alle Verträge sollten verkaufswillige Unternehmer unter die Lupe nehmen. Ist beispielsweise die seit Jahren ungenutzte Halle wirklich nötig, oder kann der Vertrag gekündigt werden? Fragen wir diese stellen die Spezialisten der Intelligentis üblicherweise beim Coaching des Unternehmers.
Was ist im Fall der Fälle?
Vor und während eines Unternehmensverkaufs gibt es erhebliche Risiken für den verkaufswilligen Inhaber. Vollmacht und Testament können hier vieles nachhaltig regeln und einen geordneten Übergang erleichtern. Eine spezielle Verkaufs-Vollmacht ermächtigt beispielsweise Mitgesellschafter, den Verkauf abzuwickeln, auch wenn man selbst dazu nicht in der Lage ist. „Jeder Vollmachtgeber hat alles selbst in der Hand: Wem will er oder sie eine Vollmacht geben, soll diese allumfassend als Generalvollmacht wirken oder eingegrenzt auf einzelne Bereiche des Lebens“, erläutert Notar Ralf Korte. Selbst geteilte Vollmachten oder solche für einzelne Geschäftssparten sind möglich. Als Bevollmächtigte lassen sich beispielsweise auch Anwälte oder Steuerberater einsetzen. Wer beispielsweise einen größeren Verkauf tätigt, muss sich ohnehin auf seinen Anwalt verlassen können. Dann bietet es sich an, diesem für den Fall der Fälle auch eine Vollmacht zu erteilen.
Share Deal oder Asset Deal?
Zu guter Letzt: Was soll eigentlich verkauft werden? Ein strategischer Verkaufsansatz kann sein, einen Share Deal einzufädeln, bei dem der Käufer vom Verkäufer einige oder alle Anteile an seiner Gesellschaft erwirbt. Beim Share Deal geht das Unternehmen zumeist „als Ganzes“ an den Käufer über – inklusive seiner Geschichte. Deshalb ist hierbei eine besonders strukturierte und planmäßige Verkaufsvorbereitung wichtig. Etwas anders gestaltet sich ein Asset Deal, da hier „nur“ die Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter verkauft werden, also die Aktiva und Passiva mit den dazu gehörenden Arbeits-, Vertrags- und Rechtsverhältnissen. Die übrig gebliebene „leere Hülle“ des alten Unternehmens kann man dann entweder liquidieren oder umwidmen, um sie beispielsweise als Beteiligungsgesellschaft zu erhalten. Hamann empfiehlt: „Holen Sie sich auf jeden Fall lange vor dem geplanten Verkauf Spezialisten ins Boot, denn Inhaber geben ihr Lebenswerk nur einmal ab und haben somit erfahrungsgemäß nur selten Erfahrungen mit dem Verkauf von Unternehmen gesammelt.“ Wenn dann die Firma trotz Urlaubs des Inhabers gut läuft, eine Wachstumsstory sichtbar wird, alle Risiken geklärt sind, dann dürfen Inhaber durchaus auch mit einem höheren Verkaufserlös rechnen, als sie erwartet haben.