Es ist schon verführerisch: Die Sensoren im smarten Gebäude liefern jede Menge Informationen, aus denen sich viele Erkenntnisse gewinnen lassen. Solange dies nicht personenbezogen erfolgt, ist das im Sinne des BDSG unkritisch. Falls doch, ist Zurückhaltung angesagt: Die Verkettung von Datensätzen aus unterschiedlichen Quellen macht aus harmlosen Daten plötzlich sensible. Dazu ein Beispiel: Ein smarter Anwesenheitssensor im Büro steuert das Licht. Werden die Daten gespeichert und mit dem Raumverzeichnis verkettet, lassen sich Mitarbeiterlisten erstellen, wer wann wie oft und wie lange sein Büro verlässt. Zumindest ist das bei Einzelbüros möglich. Anwesenheit kann auch über Sensoren erkannt werden, denen man es gar nicht zutraut: Beim heutigen Baustandard wird wegen der hohen Dichtheit der Gebäudehülle der nach DIN 1946 empfohlene Grenzwert von 0,1 Prozent Kohlendioxid leicht überschritten, wenn nicht ausreichend gelüftet wird. Smarte Sensoren messen daher laufend die Konzentration und steuern die Lüftung. Der Kohlendioxid-Gehalt gibt einen zuverlässigen Hinweis darauf, ob und wie viele Personen im Büro sind.
Die Verkettung von Daten ist nach dem BDSG untersagt, vor allem um Profilbildung zu verhindern. Es darf nicht sein, dass zusätzlich zur offiziellen Personalakte eine Datenbank entsteht, die umfassend Auskunft über das individuelle Verhalten gibt. Für die erwähnte Steuerung der Beleuchtung wäre dies technisch auch nicht erforderlich. Da Speicherplatz jedoch praktisch nichts kostet, werden die Daten gerne aufgehoben. Eine solche Vorratsdatenspeicherung ist nicht zulässig.
Unzulässig ist selbstverständlich auch die Täuschung. Es muss transparent sein, wo welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden. Versteckte Kameras oder Sensoren darf es nicht geben. Ebenso dürfen Sensoren nicht für Zwecke missbraucht werden, die man nicht erwartet.
Die Weitergabe oder gar der Verkauf personenbezogener Daten ist, abgesehen von eng definierten Ausnahmen, auch verboten. Das ist vor allem im privaten Bereich, also bei Wohngebäuden, ein kritischer Punkt. Manch ein Anbieter smarter Geräte lässt sich über einen Absatz in der Datenschutzerklärung vom Nutzer pauschal genehmigen, aufbereitete Sensor-Daten an die Werbewirtschaft oder sogar an Finanzdienstleister weiterzugeben. Damit wird die Nutzung des Gerätes an vertragliche Vereinbarungen gekoppelt, die nicht für den Nutzungszweck erforderlich wären. Mit dem neuen BDSG sind dementsprechende Vereinbarungen nicht mehr erlaubt.
Zusammenfassend: Smart Buildings mit ihren faszinierenden Möglichkeiten und Datenschutz sind keine Gegensätze. Im Gegenteil: Ohne Datenschutz wird es auf Dauer keine Akzeptanz für Smart Buildings geben. Niemand möchte sich ausspionieren lassen. Das neue Bundesdatenschutzgesetz zeigt, wo es lang geht. Personenbezogene Daten dürfen auch weiter erhoben und genutzt werden, aber es muss sehr sorgsam mit ihnen umgegangen werden. Intelligente Gebäude dürfen nicht zur Quelle für personenbezogene Big-Data-Analysen werden.
Günter Martin ist Solutions Director des TÜV Rheinland Global Competence Center für IoT-Privacy