Seit Januar 2015 ist das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) der Bundesregierung in Kraft. Um den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde flächendeckend umzusetzen, obliegen dem Arbeitgeber seither zusätzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, deren Verletzung neben anfallenden Nachzahlungen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet wird. "Für Unternehmen, die ihre Zeiterfassung in Teilen noch mit Excel oder Stift und Papier umsetzen, ergibt sich dadurch ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand in der Verwaltung", weiß Hans-Jürgen Fockel, Geschäftsführer des IT-Systemhauses und Datev-Spezialisten Lanos.
"Denn auch Überstunden, Sonderzuschläge, Pausenzeiten, flexible Arbeitszeitmodelle, Bundeslandeigene Feiertage, Urlaubsansprüche oder Krankheitstage müssen in die Berechnung mit einfließen, was die Compliance-Überwachung zu einem sehr komplexen Unterfangen im Mittelstand macht", so Fockel.
Bestand die Verpflichtung zur Erfassung von Arbeitszeiten bislang nur für ausgewählte Branchen gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und Zeitarbeitsfirmen, so greift diese mit der Einführung der Lohnuntergrenze für sämtliche Unternehmen mit geringfügig und kurzfristig Beschäftigten oder Betriebe mit Sofortmeldepflicht. So müssen künftig nicht nur die Arbeitszeiten präzise erfasst, sondern auch über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zur Überprüfung archiviert werden. Um die neuen Regelungen des MiLoG flächendeckend umzusetzen, wird der Zoll künftig mit 1.600 zusätzlichen Prüfern die Arbeitszeitdokumentationen der Arbeitnehmer ganz genau unter die Lupe nehmen.
"Fehlt der Mindestlohn-Nachweis oder fördert die Prüfung unzulässige Verrechnungen und die Unterlaufung des Mindestlohns zutage, besteht nicht nur eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, sondern der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes auch arbeitsrechtlich durchsetzen", betont Hans-Jürgen Fockel. "Was viele Unternehmen dabei nicht wissen: Das MiLoG sieht ebenfalls eine verschuldensunabhängige Arbeitgeberhaftung beziehungsweise Durchgriffshaftung vor. Werden beispielsweise Subunternehmen zur Auftragserfüllung herangezogen, haftet der Auftraggeber ebenfalls für Mindestlohnverstöße des Subunternehmens."