Die gesetzliche Neuregelung zur Warteschleife enthält auch bestimmte Informationspflichten für Anbieter von Servicenummern gegenüber ihren Anrufern gemäß § 66g TKG Abs. 2. Demnach sind Anrufende zu Beginn der ersten Warteschleife nach dem Connect über die voraussichtliche Dauer der Warteschleife zu informieren sowie darüber, ob für den gesamten Anruf ein Festpreis gilt oder ob die Warteschleife kostenfrei ist. Nicht erforderlich ist ein Hinweis auf die konkrete Höhe des Preises.
Bei Anrufen aus dem Ausland empfiehlt es sich, auf Abweichungen von nationalen Warteschleiferegelungen hinzuweisen. Die Ansage darf abbrechen, falls das Contact-Center den Anruf bearbeiten kann, bevor es die Pflichtinformationen vollständig übermittelt hat. Die Informationspflicht besteht nur in der ersten Warteschleife nach dem Connect und nicht mehr in weiteren Warteschleifen. Weitere Hinweise und Textbeispiele zu den Infopflichten enthält ein Übersichtsblatt der Telekom.
Download unter: www.telekom.de/warteschleife.