Cloud-Anbieter setzen auf das Siegel als propagierten Treiber für hohen Datenschutz mit dem Ziel der Abgrenzung gegenüber US-Konkurrenten. Die deutsche Gesetzgebung hat im Vergleich zu der in den USA mit bedenklichem Eingriffsverhalten der Regierung à la "Patriot Act" deutlich strengere Auflagen.
Das betrifft insbesondere Datensicherheit für personenbezogene Daten. Unternehmer schätzen diese Voraussetzung für ihre unternehmenskritischen Daten und Geschäftsanwendungen im IT-Umfeld. Die Zukunft wird zeigen, ob Cloud „Made in Germany“ die gewünschte (Aus-)Wirkung bei den hier ansässigen Colocation- und Cloud-Anbietern haben wird. Bringt dieses Siegel hohe Akzeptanz auf Kundenseite oder bleibt es primär Marketing-Botschaft? Skepsis ist berechtigt.
Mit der Globalisierung kommen immer mehr Bestandteile von Produkten in der Industrie aus anderen Ländern. Typisch sind dabei die Einzelteile und Vorprodukte. Dadurch ist eine harte Klassifikation unmöglich, die besagt, ein Produkt ist zu 100 Prozent in Deutschland hergestellt. Am 10. November 1995 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart in diesem Zusammenhang ein Urteil gefällt: Die Bezeichnung, „Germany“ im Sinne von „Made in Germany“, sei irreführend, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Gerätes aus dem Ausland stammen. Auch wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden, darf das Erzeugnis die Bezeichnung des Hauptherstellungslandes mit „Made in Germany“ tragen, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, die für die Eigenschaft der Ware ausschlaggebend sind. Kriterien zur Einstufung sind die maßgebliche Herstellung der Ware in Deutschland, der entscheidende Wertschöpfungsanteil durch Zusammenbau in Deutschland und die maßgebliche Veredelung des Produktes in Deutschland.
„Made in Germany“ in der Cloud-Welt
In der Cloud-Welt sieht die Einordnung „Made in Germany“ schon anders aus: Datenschutz bietet hier die geografische Standortausrichtung der Cloud-Anbieter. Das Datenschutzrecht in Deutschland ist darauf ausgelegt, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Stellen außerhalb der EWR – wozu die EU, Island, Lichtenstein und Norwegen gehören – nicht erfolgen darf, wenn die dazu gehörende Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Das für hohe Datensicherheit angemessene Schutzniveau ist länderspezifisch seitens der EU-Kommission bewertet und anerkannt. Dafür hat die Europäische Union sogenannte sichere Drittländer definiert. Eine Datenübermittlung in diese Länder ist ebenso legitimiert wie innerdeutscher Datentransfer. Die USA gilt nicht als sicheres Drittland.