Ist BYOD eigentlich rechtlich zulässig? Wie stellt sich die grundlegende Rechtslage dar? Fakt ist: Diese ist bei BYOD mehrschichtig. Grundsätzlich ist das Einbringen von privaten Geräten in das Firmennetzwerk ohne Kenntnis und Zustimmung des Arbeitgebers nicht erlaubt. Leistet ein Arbeitnehmer diesem Grundsatz nicht Folge, stehen dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, so zum Beispiel:
arbeitsrechtliche Mittel der Ermahnung und Abmahnung beziehungsweise je nach Grad der Gefährdung und/oder Schwere des Einzelfalls auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Schadensersatz – je nach Lage des Einzelfalls muss der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden aufkommen.
Strafrechtliche Konsequenzen, zum Beispiel gemäß §17 UWG im Fall des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, der auch im Versuch bereits strafbar ist.
Im konkreten Beispiel bedeutet dies: Speichert ein Mitarbeiter ohne Kenntnis und Zustimmung des Arbeitgebers Daten auf seinem privaten Smartphone, um am Wochenende weiter arbeiten zu können, kann dies bereits strafrechtlich relevant sein oder werden – insbesondere dann, wenn es sich um streng vertrauliche Unterlagen handelt. Im Diebstahls- oder Verlustfall ist das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer jedoch kaum zu greifen. Hinzu kommt, dass der Schutz privater Geräte oftmals unzureichend ist und die Geräte aus der Ferne ohne entsprechende Mobile-Device-Management-Lösung nicht zu sperren beziehungsweise zu löschen sind.
Im umgekehrten Fall kann es sich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten handeln, wenn der Arbeitgeber unberechtigterweise Informationen auf den BYOD-Privatgeräten der Mitarbeiter einsieht (§202a StGB).