Ganz anders und weit komplexer wird es, wenn BYOD geduldet beziehungsweise explizit gestattet oder gar gewünscht ist. Im Duldungsfall ist einem Teamleiter, der IT oder der Geschäftsführung die BYOD-Praxis im Unternehmen zwar bekannt – es fehlen jedoch konkrete Aussagen und Regelungen. Die Duldung ist die mit Abstand komplizierteste Situation.
Was passiert zum Beispiel, wenn ein Nutzer sich durch den privaten Download einer App Schadsoftware einfängt und geschäftskritische Informationen kompromittiert? Die Rechtslage in einem solchen Fall ist nicht immer eindeutig, die Grenzen auch in den Ursächlichkeiten schwer zu greifen und im Einzelfall nicht vorherzusehen. Je länger der Zustand eines solch stillschweigend geduldeten „Wildwuchses“ andauert, desto schwieriger ist es, einen Rechtsrahmen für die Nutzung mobiler Geräte durchzusetzen – ganz zu schweigen von der technischen Herausforderung, unterschiedliche Endgerätetypen und -Betriebssysteme zu integrieren. Vor allem aber ist der Schaden dann meist bereits entstanden: Möglicherweise sind vertrauliche Daten in falsche Hände geraten. Dann helfen mögliche Haftungsansprüche auch nur noch, um den Schaden zu mildern.
BYOD explizit gestattet
Gestattet ein Unternehmen BYOD explizit oder fördert es diese Praxis sogar ausdrücklich, dann ist die Nutzung eigener Geräte beziehungsweise die private Nutzung von Geschäftsgeräten zwar erlaubt – aber nicht ohne Folgen.
Wichtig dabei sind klare Spielregeln. Die Durchsetzung solcher Regelungen sind ab einer Anzahl von zirka 50 mobilen Endgeräten jedoch meist nur noch mit einer einheitlichen technischen Mobile-Device-Management-Plattform möglich.