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BYOD: Rechtliche Herausforderungen

17. Oktober 2012, 16:08 Uhr | Robert Himmelsbach (Rechtsanwalt und verantwortet bei MPC Mobilservice den Bereich Mobile-Device-Management)

Fortsetzung des Artikels von Teil 4

Haftung im Diebstahls- oder Schadensfall

Wird ein mobiles Gerät beschädigt oder geht es verloren, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufzukommen hat. Eine Haftung ist im Wesentlichen abhängig von zwei Dingen: Wurde das Gerät ursprünglich mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers eingebracht? Und: Wann, wo und was ist genau geschehen? Geschah der Schaden im Büro während der Arbeitszeit, auf einer Geschäftsreise oder während des Feierabends, also in einer rein privaten Situation? Mit Verschulden oder aus Nachlässigkeit des Mitarbeiters?

Da im Bereich mobiler Endgeräte die Grenzen zwischen privater und geschäftlicher Nutzung häufig verschwimmen, ist es allerdings oft sehr schwierig, die konkreten Rahmenbedingungen und eine eindeutige Einordnung der Situation vorzunehmen. Eine Haftung bleibt daher stets eine Frage des Einzelfalls. Die Daumenregel lautet: Je „eher“ ein Gerät mit ausdrücklicher Zustimmung beziehungsweise auf Wunsch des Arbeitgebers in das Unternehmen eingebracht wird, desto wahrscheinlicher ist eine Haftung seitens des Arbeitgebers.

Oft unbeachtet bleibt daneben das Haftungsrisiko des Arbeitgebers gegenüber Dritten – insbesondere Kunden und Lieferanten. Was passiert, wenn ein Mitarbeiter mit Duldung des Arbeitgebers vertrauliche Daten auf sein ungeschütztes, privates Gerät speichert, dieses verliert und die Daten bekannt werden? Oft sind in laufenden Geschäftsbeziehungen erhöhte Sicherheits- und Geheimhaltungsmaßnahmen vereinbart, die empfindliche Vertragsstrafen zur Folge haben oder den Fortbestand der Geschäftsbeziehung gefährden können. Hier sind die Haftungsrisiken nahezu unüberschaubar und können schnell geschäftskritisch werden.

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