Callcenter

Einverständnis ist nicht gleich Einverständnis

5. Dezember 2012, 10:55 Uhr | Bernd Fuhlert, Vorstand bei Datatree sowie Arbeitskreisleiter Recht und Datenschutz bei Contact-Center-Network

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Doppelte Absicherung

Um Newsletter rechtssicher zu gestalten und etwaige Abmahnungen und Bußgelder von Anfang an zu verhindern, sollte das Double-Opt-In-Verfahren verwendet werden. Der Einwilligende muss dabei die Einwilligung nochmals bestätigen, bevor der Newsletter-Versand an den Neukunden zulässig wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch wirklich der Verbraucher die Einwilligung erteilt hat und die zunächst erklärte einfache Einverständniserklärung durch Ankreuzen einer Check-Box (Single-Opt-In) nicht von einem Dritten stammt.

Was viele nicht wissen: Da es sich bei einem E-Mail-Newsletter um einen Teledienst im Sinne des Telemediengesetzes handelt, ist der „Dienstanbieter“ und damit der E-Mail-Versender verpflichtet, die Nutzung des Dienstes anonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, Telemediengesetz). Daher muss dem Interessenten eines E-Mail-Newsletters grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, den Newsletter allein durch Eingabe einer E-Mail-Adresse ohne sonstige personenbezogene Daten wie Name, Adresse et cetera zu erhalten. Daneben ist bei dieser Eintragung auf die anonyme Nutzungsmöglichkeit hinzuweisen.

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  1. Einverständnis ist nicht gleich Einverständnis
  2. Opt-In ist eine komplexe Aufgabe
  3. Doppelte Absicherung
  4. UWG muss berücksichtigt werden
  5. BGH für Telefonwerbung beachten
  6. Wie Risiken vermieden werden
  7. Checkliste für rechtskonforme Opt-Ins

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