Um Newsletter rechtssicher zu gestalten und etwaige Abmahnungen und Bußgelder von Anfang an zu verhindern, sollte das Double-Opt-In-Verfahren verwendet werden. Der Einwilligende muss dabei die Einwilligung nochmals bestätigen, bevor der Newsletter-Versand an den Neukunden zulässig wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch wirklich der Verbraucher die Einwilligung erteilt hat und die zunächst erklärte einfache Einverständniserklärung durch Ankreuzen einer Check-Box (Single-Opt-In) nicht von einem Dritten stammt.
Was viele nicht wissen: Da es sich bei einem E-Mail-Newsletter um einen Teledienst im Sinne des Telemediengesetzes handelt, ist der „Dienstanbieter“ und damit der E-Mail-Versender verpflichtet, die Nutzung des Dienstes anonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, Telemediengesetz). Daher muss dem Interessenten eines E-Mail-Newsletters grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, den Newsletter allein durch Eingabe einer E-Mail-Adresse ohne sonstige personenbezogene Daten wie Name, Adresse et cetera zu erhalten. Daneben ist bei dieser Eintragung auf die anonyme Nutzungsmöglichkeit hinzuweisen.