Etwas anderes gilt, wenn bereits ein Geschäftskontakt zum Verbraucher besteht. Um Bestandskunden auch ohne Einwilligung Newsletter zukommen zu lassen, müssen die Voraussetzungen nach § 7 Abs.3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) eingehalten werden. Danach ist die Zusendung zulässig, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat oder er die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
Weitere Voraussetzungen sind, dass der Kunde der Verwendung nicht vorher widersprochen hat und er bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Datenschutzexperten des Unternehmensberaters Datatree raten jedoch, auf Nummer sicher zu gehen: „Wir empfehlen schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen die Einwilligung in E-Mail-Werbung ausdrücklich einzuholen.“ Alle Einwilligung in den E-Mail-Empfang seien in jedem Fall genauestens zu protokollieren, um diese im Zweifel gegenüber dem Empfänger auch beweisen zu können.